Allgemeine Geschäftsbedingungen INOXY GmbH (Stand 05/2021)

§1 Geltung und Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens INOXY GmbH (nachfolgend Unternehmen genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. An ausgearbeitete Angebote hält sich das Unternehmen 30 Tage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
  2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn das Unternehmen insoweit sein Einverständnisschriftlich erklärt hat.
  3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmens, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten das Unternehmen nicht. Es gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmens dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt, noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugegeben.

§3 Preise und Zahlungen

  1. Die Preise schließen die gesetzliche, gesondert auszuweisende Umsatzsteuer ein und verstehen sich, wenn nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werk, zahlbar netto Kasse innerhalb von vier Wochen.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich das Unternehmen vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  3. Wenn dem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist das Unternehmen berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist das Unternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren beantragt, so ist das Unternehmen berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

§4 Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Unternehmers erfolgt ist.
  2. Das Unternehmen hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, usw. auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten. Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbst-belieferung des Unternehmens vorbehalten.
  3. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzende Nachfrist wird auf zwei Wochen festgesetzt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmen beginnt.

§5 Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§6 Gewährleistung

  1. Ist die vom Unternehmen erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstandmangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf das Unter-nehmen nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt zwölf Monate, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
  3. Offensichtliche Mängel bei Werksleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers Mängel dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch das Unternehmen bereit zu halten.
  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist.
  5. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.
  6. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller eine Herabsetzung des Preises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  7. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistung gilt nur unmittelbar für den Besteller und ist nicht abtretbar.

§7 Haftungsbegrenzung

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig aus der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch das Unternehmen beruhen, sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
  2. Die Produktion der Produkte erfolgt grundsätzlich nur nach den vom Kunden bei der Auftragsvergabe überreichten Produkt-, Funktions- und Leistungsanforderungen. Eine Prüfung dieser Vorgaben, ob das vom Kunden entwickelte Produkt für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist, findet nicht statt. Insofern beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung nur auf den ordnungsgemäßen Einsatz des vorgegebenen Materials und auf die fachgerechte Ausführung der Tätigkeit gemäß der übergebenen technischen Unterlagen.
  3. Empfehlungen, Beratungen, Konstruktions- und Werkstoffvorschläge werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben über technische Ausführung, Daten, Konstruktion und Material sind unverbindlich.
  4. Werden die von uns gelieferten Produkte in Kraftfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder schienengebundenen Fahrzeugen eingesetzt, so erstreckt sich unsere, im Übrigen wie oben eingeschränkte Gewährleistung, nur in Höhe der von INOXY abgeschlossenen Produkthaftungsversicherung. Diese wird auf Anfrage bekannt gegeben. Eine Übernahme von Kosten in Verbindung mit einer Rückrufaktion wird ausgeschlossen, bzw. muss gesondert vereinbart werden.
  5. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt, wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich das Unternehmen das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmens in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmen schriftlich anzuzeigen und die Pfand-gläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern - zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an das Unternehmen abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzuhalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an das Unternehmen ab.
  4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für das Unternehmen unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmen gehörenden Waren steht dem Unternehmen der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
  5. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmen im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
  6. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben unter Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
  7. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann das Unternehmen unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat das Unternehmen die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgeschäft unterliegen.

§9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Besteller nicht berührt.